Familien mit einem Kind mit Behinderung haben Anspruch auf verschiedene finanzielle Leistungen. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten – mit aktuellen Beträgen für 2025/2026.
Das Pflegegeld erhaltet ihr, wenn ihr euer Kind selbst pflegt (§ 37 SGB XI). Es ist steuerfrei und steht euch ab Pflegegrad 2 zu.
| Pflegegrad | Monatlich |
|---|---|
| PG 2 | 347 € |
| PG 3 | 599 € |
| PG 4 | 800 € |
| PG 5 | 990 € |
💡 Tipp
Viele Kinder mit Down-Syndrom erhalten Pflegegrad 3 – das hängt vom individuellen Gutachten ab.
Seit Juli 2025 gibt es den Gemeinsamen Jahresbetrag: Ihr könnt das Budget frei zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aufteilen – für alle ab Pflegegrad 2.
Der Gemeinsame Jahresbetrag liegt bei 3.539 € pro Kalenderjahr.
Was hat sich seit 01.07.2025 geändert?
- ✓ Freie Aufteilung des Gesamtbudgets zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- ✓ Keine Vorpflegezeit mehr – sofort ab Pflegegrad 2 nutzbar
- ✓ Verhinderungspflege: bis zu 8 Wochen pro Jahr (vorher 6 Wochen)
💡 Tipp
Verhinderungspflege könnt ihr auch stundenweise nutzen – z. B. wenn Großeltern oder Freunde auf euer Kind aufpassen, während ihr einen Termin habt.
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € monatlich und steht allen Pflegegraden zu – auch Pflegegrad 1. Er ist zweckgebunden für Betreuung, Alltagshilfen oder Tagespflege.
Nicht verbrauchte Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar. Ihr verliert also nichts, wenn ihr den Betrag nicht sofort einsetzt.
💡 Tipp
Hebt alle Rechnungen und Quittungen auf – die Pflegekasse erstattet nur gegen Nachweis. Fragt vorher, welche Angebote anerkannt werden.
Es gibt mehrere steuerliche Erleichterungen für Familien mit einem Kind mit Behinderung. Die wichtigsten auf einen Blick:
Behindertenpauschbetrag
Bei GdB 100 beträgt der jährliche Pauschbetrag 7.400 €. Er wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Pflege-Pauschbetrag
Bei Pflegegrad 4 oder 5 könnt ihr zusätzlich einen Pflege-Pauschbetrag von 1.800 € pro Jahr geltend machen.
Kindergeld über 18
Kindergeld kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, wenn das Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann. Der Antrag geht an die Familienkasse.
💡 Tipp
Der Behindertenpauschbetrag kann auch auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt. Sprecht euren Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein darauf an.
Die Eingliederungshilfe nach SGB IX ist die zentrale Leistung für Menschen mit Behinderung. Sie umfasst unter anderem:
- • Frühförderung
- • Schulbegleitung / Inklusionsassistenz
- • Assistenz im Alltag
- • Leistungen zum Wohnen
Wichtig
Die Eingliederungshilfe ist einkommens- und vermögensunabhängig für Kinder und Jugendliche. Das Einkommen der Eltern spielt keine Rolle.
Wo beantragen?
Zuständig ist das Sozialamt bzw. der Fachbereich Eingliederungshilfe eurer Stadt oder eures Landkreises. In Ulm ist das der Fachbereich Soziales der Stadt Ulm .
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Sachleistungen | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages-/Nachtpflege | – | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Entlastungsbetrag | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Gem. Jahresbetrag | – | 3.539 €/J | 3.539 €/J | 3.539 €/J | 3.539 €/J |
Stand: 2025/2026. Nächste Dynamisierung frühestens 01.01.2028.